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Inkasso | Informationen

Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das wichtigste im Leben.  
Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt.

 

 

Oscar Wild
16.10.1854 - 30.11.1900 


Der Begriff Inkasso kommt aus der Betriebswirtschaftslehre.

Mit Inkasso ist der Einzug von Forderungen gemeint.

Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist nach

  • §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig

Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz früher erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht ist durch Inkrafttreten des RDG entfallen.

In der Regel wird zwischen verschiedenen Formen der Tätigkeit von Inkassounternehmen unterschieden:

  1. Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig)
  2. Einziehungsermächtigung (wie bei 1.; das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen)
  3. Inkassozession (Abtretung der Forderung - § 398 BGB - zum Zwecke der Einziehung)
  4. Vollabtretung (Forderungskauf - Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung).

Hinsichtlich der Vergütung handeln Inkassounternehmen beim vorgerichtlichen Einzug von Forderungen an dem anwaltlichen Vergütungssytem. Diese Art der Vergütung ist - wie bei der anwaltlichen Gebühr - eine Pauschalvergütung, welche die gesamte Tätigkeit abgilt.

Ebenfalls - unter Anlehnung an das RVG - werden Inkassounternehmen z.B für den Abschluss von Vergleichen eine Vergleichsvergütung vereinbaren.

Vergütungen nach Einzelleistungen sind ebenfalss anzutreffen oder auch die Kombinationen mit einer Erfolgsvergütung ist denkbar.

Beim nachgerichtlichen Forderungseinzug, d.h. die Forderung ist gerichtlich bereits tituliert, wird z.B. eine Erfolgsprovision zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen vereinbart. Die Höhe ist davon abhängig, inwieweit das Kostenrisiko (Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtskosten etc.) vom Inkassounternehmen übernommen wird oder nicht.

Die Grenze der Höhe der Inkassovergütung ist immer dann erreicht, wenn sie sittenwidrig oder wucherisch ist - dann ist die Vereinbarung nichtig (vgl. §§ 134, 138 BGB).

Die Höhe der Schuldnererstattung ist unabhängig von der Frage der zulässigen Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen zu beurteilen.

  • Der Schuldner muss grundsätzlich die entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280, 286 BGB dem Gläubiger/Auftraggeber ersetzen.
  • Die Höhe der Erstattung der Inkassovergütungen ist nicht gesetzlich festgeschrieben.

Eine herrschende Rechtsprechung zur Frage, in welcher Höhe Inkassovergütungen vom Schuldner zu erstatten sind, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist absolut uneinheitlich.



Das gerichtliche Mahnverfahren

Ein gerichtliches Mahnverfahren wird durch den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid eingeleitet.

Wichtig: Es darf nicht mit außergerichtlichen Mahnungen durch Inkassogesellschaften und anderen Unternehmen verwechselt werden. Der gerichtliche Mahnbescheid führt im Gegensatz zur Zivilklage bei unstreitigen Forderungen i.d.Re. zur schnelleren Erlangung eines Titels. Weiterer Vorteil ist, dass die Kosten niedriger sind.

Voraussetzung: 
Das gerichtliche Mahnverfahren ist zulässig, wenn die Forderung eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand hat.

Mahnverfahren | Ablauf

Korrekte Antragsstellung, danach erlässt das zuständige Amtsgericht ohne vorherige Prüfung des Anspruchs einen Mahnbescheid, in dem der Schuldner aufgefordert wird die Schulden, Zinsen und entstandene Kosten innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen oder Widerspruch einzulegen. Mit Zustellung des Mahnbescheides beginnt die Frist zu laufen. Wir Widerspruch eingelegt, wird der Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht abgegeben, sofern das streitige Verfahren durch eine Partei beantragt wurde. Ohne Widerspruch erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Folge des Vollstreckungsbescheides ist, dass der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann.

Vollstreckbarer Titel

Der Vollstreckungstitel ist dreißig Jahre gültig und ermöglicht jederzeit die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder anderer Maßnahmen. Widerspruch auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner oder die Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen möglich. Der Widerspruch verhindert nicht die eingeleiteten Maßnahmen aus dem Vollstreckungsbescheid, bewirkt wird besten Falle eine einstweilige Einstellung. In der Regel wird im Gegenzug eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt.

Mahnverfahren | Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten eines Mahnverfahrens sind wesentlich geringer als die einer Zivilklage. Der Gläubiger muss die durch das Verfahren entstandenen Kosten vorleben. Für den Schaden muss grundsätzlich Schuldner aufkommen. Bei Zahlungsunfähigkeit, muss der Gläubiger die Kosten tragen auch wenn die Forderungen berechtigt sind. Bei einem erlangten Vollstreckungstitel kann der Gläubiger seinen Schaden auch später geltend machen. Ohne Mahnbescheid verjähren die Forderungen bereits zwei bis vier Jahren.



Der außergerichtliche Mahnbescheid

Der außergerichtliche Mahnbescheid ist die schriftliche Aufforderung des Gläubigers, die den Schuldner zur Zahlung bewegen soll.

Rechtlich bewirkt die Mahnung nach §286 BGB den Verzug des Schuldners. Voraussetzung ist, dass die Leistung des Schuldners auch tatsächlich fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Regelungen.

Bei offenen Zahlungen, ist es emfpehlenswert  den Schuldner durch den außergerichtlichen Mahnbescheid auf strafrechtliche Konsequenzen seines Handelns hinzuweisen. Das Mahnschreiben ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sollten aus Beweisgründen jedoch immer schriftlich verfasst werden. Es könne auch mehrere Mahnungen geschrieben werden.

Arten |außergerichtlicher Mahnbescheid

Der schriftliche außergerichtliche Mahnbescheid sollte die Angabe von Datum und  Rechnungsnummer sowie des Lieferscheines enthalten. In der kaufmännsichen Praxis haben sich bis zu drei Mahnungen bewährt, die den Kunden zunächst höflich an seine Zahlung erinnern, ihn ausdrücklich und mit einer neuen Zahlungsfrist mahnen und letztendlich die Androhung weiterer Schritte mit einem letzten Zahlungstermin enthalten.

Im Grunde reicht eine Mahnung, um den Verzug des Schuldners zu bewirken. Durch gesetzlich geregelte Voraussetzungen kommt der Schuldner ebenso ohne Mahnbescheid in Verzug, wodurch dem Gläubiger ein Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz eingeräumt wird.

In welchen Fällen ist ein außergerichtlicher Mahnbescheid nicht erforderlich?

Der Verzug ohne Mahnung ist in § 286 Abs. 2, 3 BGB geregelt und tritt bei folgenden Voraussetzungen ein:

  • wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (Fälligkeitsvereinbarung)
  • bei einer Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis, sofern der Zeitraum zwischen Ereigni und Zahlung für den Schuldner angemessen und am Kalender berechenbar ist
  • bei ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerungen
  • bei sonstigen besonderen Gründen durch die nach Abwägung beidseitiger Interessen ein Verzug gerechtfertigt ist
  • wenn der Schuldner einer schriftlichen Zahlungsaufstellung spätestens nach 30 Tagen nicht nachkommt

Die "30 Tage Klausel" gilt für einen Verbraucher nur dann, wenn eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf die Rechtsfolge (Zusendung eines Mahnbescheids) hinweist.



Gerichtlicher Mahnbescheid

Der gerichtliche Mahnbescheid ist Voraussetzung zur Titulierung einer Forderung, die durch das gerichtliche Urteil zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder durch Pfändung eingezogen werden kann und nach 30 Jahren verjährt. Als Aufforderung zur Zahlung von Schulden oder zur Einlegung eines Widerspruchs gegen Forderungen wird der gerichtliche Mahnbescheid über das jewelig zuständige Amtsgericht verschickt.

Der Antrag für einen gerichtlichen Mahnbescheid kann nur einen Anspruch auf Zahlung einer Forderungssumme zum Gegenstand haben (§ 688 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht prüft nicht, ob die geforderten Zahlungen dem Gläubiger oder der Gläubigerin tatsächlich zustehen.

Welche Möglichkeiten zur Antragstellung auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides gibt es?

Um den gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Es gibt Formulare für einen Mahnbescheid für 1,30 Euro die in einem Schreibwarenladen erworben oder online beantragt und ausgedruckt werden. Im Antragsformular muss die genaue Höhe und der Grund der Forderung angeben werden.

Um einen Antrag auf Mahnbescheid online mit Signatur an das zuständige Amtsgericht zu versenden, sind allerdings eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.

Die jeweilige Zuständigkeit des Amtsgerichtes, bei dem der Antrag eingereicht wird, ist abhängig vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers. In diesem Fall müssen die Kosten für die Handlungen des Gerichtes vom Antragsteller direkt vor Zustellung des Mahnbescheides eingezahlt werden.

Online-Verfahren

Das sog. Online-Verfahren funktioniert u.a. mit dem bundesweit einheitlich elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Seit dem 1. Dezember 2008 dürfen Rechtsanwälte bzw. Inkassodienste einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch elektronisch übersenden. Die KOsten Für die Datenverarbeitung zur Antragsstellung, Ermittlung des zuständigen Amtsgerichts und Zusendung des Antrages liegt bei den Onlineanbietern pauschal beietwa 15 €.

Bei höheren Forderungen ist es grundsätzlich empfehlenswert, den Schuldner auf Negativmerkmale im Schuldenregister durch einen Inkassodienst checken zu lassen, um die anfallenden Verfahrenskosten bei aussichtslosen Forderungen zu sparen. Inkassodienste prüfen im Vorfeld die Plausibilität der Forderung, berechnen Zinsen und Nebenkosten, betreiben Klage- und Vollstreckungsverfahren und kümmern sich um mögliche Widersprüche.



Der Mahnbescheid

Dr Mahnbescheid ist eine Aufforderungen an den Schuldner die von ihm geforderten Schulden zu begleichen oder gegen die Zahlungsforderung Widerspruch einzulegen. Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten oder wenn der Schuldner reagiert nicht, besteht die Möglichkeit zur Zustellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnbescheides.

Der Mahnbescheid ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit Forderungen einzuziehen, er ersetz aufwändigere Zivilklagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungsverpflichtung erwartungsgemäß nicht bestreitet. Den Forderungseinzug durch einen gerichtlichen Mahnbescheid können Inkassogesellschaften  übernehmen, sodass sämtliche Abläufe und Handelungen in der Regel bei einer Instanz bleiben.

Bestimmte Voraussetzungen die vor der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch einen Mahnbescheid erfüllt sein müssen.

Um den gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken, müssen folgende Bedingungen vorliegen.

  • die Forderung muss durch einen Vertrag o.ä. nachweisbar berechtigt sein, sonst muss der Gläubiger im Fall eines Widerspruchs die Kosten tragen
  • zur Zustellung des Mahnbescheides muss der Wohnort des Schuldners bekannt sein
  • der Schuldner muss in Zahlungsverzug gesetzt und fristmäßig gemahnt worden sein

Die Gebühr für den Erlass eines Mahnbescheides richtet sich nach der Höhe der Forderung. Durch das Gericht wird für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben (mindestens 23 €). Wird der Antrag durch einen Inkassodienst bzw. einen Rechtsanwalt bearbeitet, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG die volle Gebühr fällig.  

Die jeweiligen Gebühren fallen allerdings nur für die Einleitung des Verfahrens an. Kommt es zum normalen gerichtlichen Verfahren kommt, fallen auch die normalen gerichtlichen Kosten an. Allerdings werden die durch das Mahnverfahren entstandenen Gerichtskosten angerechnet, sodass die Einleitung eines Mahnverfahrens in Bezug auf die Gerichtskosten nicht teurer ist. Für das Mahnverfahren ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen.



Der Antrag auf Mahnbescheid

  • Sie haben noch offene Geldforderungen bei Ihren Schuldnern?
  • Vorgerichtliche Maßnahmen haben waren erfolglos?
  • Ihr Schuldner reagiert nicht auf außergerichtliche Mahnschreiben?

Dann sollten/müsste Sie einen gerichtlichen Antrag auf Mahnbescheid erwirken, um Ihre Forderungen auf rechtlichem Wege durchsetzen zu können.

Wenn Sie wollen, können Sie dies aber auch von professionellen Dienstleistern erledigen lassen.

Vor Einreichung eines Antrages auf Mahnbescheid

Der gerichtliche Mahnbescheid sollte erst dann erlassen werden, wenn der Schuldner in Verzug ist. Dem Mahnbescheid geht in aller Regel ein normales Mahnschreiben voraus, durch den der mit seinen Zahlungen sich in Rückstand befindende Kunde gemahnt wird, diese zu begleichen.

Erst wenn auf das Mahnschreiben keine Reaktion, d.h. Begleichung der Liquidation, sollten Sie zum Instrument des Mahnbescheids greifen.

Der Antrag von einem Mahnbescheid vor Gericht

Bei zivilrechtlichen Klagen ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Bei arbeitsrechtlichen Forderungen ist das Arbeitsgericht zuständig.

Der Antrags von einem Mahnbescheids mithilfe eines Inkassounternehmens

Mithilfe einer Inkassogesellschaft können Sie kostengünstig und mit wenig Aufwand Ihre Geldforderungen eintreiben lassen. Ein Inkassodienstleister übernimmt dabei für Sie das Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids vor Gericht. 

Wichtig: Viele Inkassogesellschaften machen anfallende Gebühren beim Schuldner geltend. Dies ist nur dann zulässig, wenn das Inkassobüro nicht mehr verlangt als ein Rechtsanwalt an Vergütung erhalten würde. Des weiteren muss Ihre Forderung berechtigt und der Schuldner im Verzug sein. Der Schuldner darf auch nicht bereits insolvent sein.

Kosten bei Antrag Mahnbescheid | Inkassounternehmen

Es fallen in jedem Fall Gerichtskosten bei Einreichen eines Mahnbescheids an. Die Kosten orientieren sich nach der Höhe des Streitwerts und betragen mindestens 23 €. Seriös arbeitende Inkassounternehmen richten ihre Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus. Dazu kommt i.d.R. eine Pauschale für Teledienste und Postverkehr sowie die gesetzl. 19% Mehrwertsteuer.

Beispiel: Liegt der Streitwert bis 500 € fallen insgesamt Kosten von ungefähr 100 Euro, bis 2000 Euro werden um die 200 € fällig. Liegt der Streitwert bis zu 20.000 € schlagen ca. 1000 € an Kosten zu Buche.



Der Forderungseinzug

Der Forderungseinzug (Schhuldeneintreibung) ist die Bezeichnung, die meistens von Inkassogesellschaften als ihre Tätigkeit beschrieben wird. Forderungseinzug meint den Einzug und die Beitreibung berechtigter Außenstände.

Forderungseinzug

Inkassogesellschaften arbeiten beim Forderungseinzug oftmals mit anderen Unternehmen oder Dienstleistern, wie Anwälten, Buchhaltern, Gerichtsvollziehern, Ämtern und Gerichten zusammen, die ebenfalls in der Branche zu Hause sind und sich mit dem Thema Forderungseinzug beschäftigen und vertraut sind.

Kosten und Gebühren | Forderungseinzug 

Grundsätzlich trägt der Schuldner die berechtigten Kosten für den Forderungseinzug, wenn dieser bereits bei Beauftragung eines Inkassodunternehmens in Zahlungsverzug nach § 280 I, II und § 286 BGB war. Der Verzug des Schuldners muss im Vorfeld nachgewiesen werden.

Eine gesetztliche Gebührentruktur gibt es derzeit in Deutschland nicht. Gebühren, welche den Rechtsanwaltsgebühren entsprechen, gelten allgemein als zulässig.



Mahnbescheid | Kosten

Sie haben als Gläubiger noch offene Geldforderungen bei einem Schuldner, dann können Sie einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht einreichen bzw. einreichen lassen.

Die Kosten des Mahnbescheids richten sich dabei nach dem Streitwert.

Gerichtliche Kosten | Mahnbescheid

Nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichtskostengesetz (GKG) kostet das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die 0,5-fache Gerichtsgebühr von mindestens 23 €. Dies gilt für Forderungen bis 900 €. Bis 1250 € kostet der Antrag 27,50 €, bis 1500 € werden 32,50 € veranschlagt. 

Zum Vergleich: Die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid mit einem Streitwert von bis zu 10.000 € betragen 98 €.

Kosten Mahnbescheid | Inkassodienstleisters

Die Kosten für einen Mahnbescheid für einen Inkassodienstleister setzen sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zusammen.

Zusätzlich zu den Gerichtkosten fällt eine Gebühr für den beauftragten Rechtsanwalt an. Diese beträgt bei einem Streitwert bis 500 € ungefähr 50 €, bis 1000 € ca. 100 € und bis 10.000 € um die 500 €. Hinzu kommen eine Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Mehrwertsteuer. Hier handelt es sich um Referenzwerte am Markt.



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